Das Verfahrenspatent auf eine computerisierte Druckvorstufe (“Computerized Pre-Press”) mit der Nummer EP1040428 wurde vom Europäischen Patentamt (EPO) widerrufen. Das Urteil sei bindend, aber noch nicht rechtskräftig, teilt der Branchendienst Beyond Print mit, die Urteilsbegründung liege noch nicht vor.
Es geht in dem Patent um die Herstellung einer Druckvorlage mit Hilfe von Servern im Web oder im LAN sowie das Web-to-Print-Verfahren. In November 2004 war für dieses Patent der US-Firma VistaPrint Technologies der Rechtschutz erteilt worden. Dagegen hatten drei deutsche Firmen Einspruch eingelegt: Socoto, TechConsult und die Peter Schmidt Group. Sie halten die patentierten Verfahren nicht nur für essentiell, sondern gehen auch davon aus, daß es sich um zum Patentierungszeitpunkt branchenübliche Methoden handelt – also nicht mal “Prior Art”, sondern gängige Verfahrensweisen.
Daher gründeten sie eine Interessensgemeinschaft zur Förderung des freien Wettbewerbs, die das Einspruchverfahren unterstützt hat.
Nun können weitere damit zusammenhängende Patente angegangen werden. Eines davon ist das sogenannte Petzold-Patent ab, das ein ähnliches Verfahren schützt. Als zusätzliches Merkmal werde hier die Übertragung einer Parameter-Datei von dem Anwender-Rechner auf den Server der digitalen Druckvorstufe beansprucht.
Kommentar:
Aus meiner Erfahrung mit Drucktechnik und Web-to-Print ist die Sachlage recht eindeutig, der Vorwurf der Nicht-Patentierbarkeit als gängige Methode ist absolut gerechtfertigt.